Stand: 02.07.2026 · gültig ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
- Anbieter und Geltungsbereich
- Begriffsbestimmungen
- Ausschließliche Unternehmereigenschaft
- Registrierung und Zugang (MagicLink)
- Gegenstand des Verfahrens
- Ablauf und Fristen
- Gebotsabgabe und Bindung
- Mehrstück-Verfahren (Pay-as-bid)
- Sofortkauf
- Budget-Biet-Automatik
- Zuschlag und Vertragsschluss
- Preise, Rechnung, Zahlung
- Leistung, Gegenleistung und Durchführungsvorbehalt
- Exponate, Fahrzeuge und eigenes Personal des Sponsors (Eigenverantwortung)
- Kein Widerrufsrecht
- Transparenz der Gebotsliste
- Pflichten des Bieters
- Verfügbarkeit, Störungen, Abbruch
- Haftung
- Datenschutz
- Abgrenzung Tombola und Spende
- Schlussbestimmungen
1. Anbieter und Geltungsbereich
Anbieter und Betreiber des Online-Bieterverfahrens sowie Vertragspartner und Rechnungsleger ist:
Ferchl und Veitl GbR
Heidenbühl 11, 89335 Ichenhausen, Deutschland
Vertreten durch: Horst Veitl und Karin Ferchl
Telefon: +49 8223 7982400 · Telefax: +49 8223 7982413
E-Mail: trepxe.icerp@retsambew
USt-IdNr.: DE252737941
PRECI.expert ist eine Marke der Ferchl und Veitl GbR (nachfolgend „Anbieter“ oder „PRECI“).
Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung des unter preci-charity-cup.de bereitgestellten Online-Bieterverfahrens (nachfolgend „Bieterverfahren“ oder „Verfahren“), über das der Zugang zu Startplätzen, Sponsoring-Paketen und Zusatzleistungen rund um den PRECI-Charity-Cup vergeben wird. Mit der Registrierung und der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter diese Nutzungsbedingungen verbindlich an.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Begriffsbestimmungen
- Bieterverfahren: das digitale Verfahren zur Vergabe von Auktionspositionen gegen Höchstgebot bzw. nach Mengenlogik.
- Auktionsposition: eine einzeln ausgeschriebene Leistung (z. B. ein Startplatz, ein Sponsoring-Paket, eine Zusatzleistung).
- Einheit: ein vergebbarer Platz innerhalb einer Auktionsposition mit mehreren gleichartigen Plätzen (z. B. einer von 72 Startplätzen).
- Gebot: die verbindliche Erklärung des Bieters, eine Einheit zu dem genannten Betrag zu erwerben.
- Grenzgebot: bei Mehrstück-Positionen das niedrigste Gebot innerhalb der aktuellen Gewinnerliste.
- Mindestgebot: der niedrigste zulässige Betrag für ein gültiges Gebot auf eine Einheit.
- Sofortkauf: der sofortige Erwerb einer Einheit zu einem festgelegten Festpreis.
- Budget-Biet-Automatik: die optionale automatische Gebotsabgabe bis zu einem vom Bieter gesetzten Maximalbetrag.
- Zuschlag: die Annahme des Gebotes durch den Anbieter, durch die der Vertrag zustande kommt.
3. Ausschließliche Unternehmereigenschaft
Das Bieterverfahren richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also an natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Eine Teilnahme von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Mit jeder Gebotsabgabe versichert der Bieter, als Unternehmer zu handeln und zur Vertretung des angegebenen Unternehmens berechtigt zu sein. Da kein Verbrauchergeschäft vorliegt, finden die verbraucherschützenden Vorschriften, insbesondere das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge, keine Anwendung (siehe Ziffer 15).
4. Registrierung und Zugang (MagicLink)
Die Teilnahme setzt eine vorherige Registrierung als Bieter voraus. Die Authentifizierung erfolgt passwortlos über ein MagicLink-Verfahren: Der Bieter erhält nach Eingabe seiner E-Mail-Adresse einen einmaligen Anmeldelink an diese Adresse. Der Zugang ist personengebunden; der Bieter hat seinen Anmeldelink und seinen Zugang vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Vor der ersten Gebotsabgabe sind die im Profil als Pflichtangaben gekennzeichneten Daten vollständig anzugeben und die erforderlichen Zustimmungen (diese Nutzungsbedingungen, Medien-/Nutzungsrechte sowie die Datenschutzhinweise) zu erteilen. Ohne vollständige Pflichtangaben und Zustimmungen ist eine Gebotsabgabe technisch und rechtlich nicht möglich.
Der Anbieter ist berechtigt, einen Bieter ohne Angabe von Gründen nicht zuzulassen oder von der weiteren Teilnahme auszuschließen, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Unternehmereigenschaft, der Vertretungsbefugnis oder der Richtigkeit der Angaben.
5. Gegenstand des Verfahrens
Über das Bieterverfahren werden ausschließlich wirtschaftlich verwertbare Leistungen rund um den PRECI-Charity-Cup vergeben, insbesondere Teilnahme-Sponsoring für Startplätze, Sponsoring-Pakete mit thematischer Zuordnung sowie Erlebnisse und Zusatzpakete.
Die vergebenen Leistungen sind Werbe- bzw. Marketingleistungen mit definierter Gegenleistung und werden gegen Rechnung erbracht. Sie stellen keine Spende dar. Die konkrete Gegenleistung ergibt sich aus der jeweiligen Landingpage der Auktionsposition, die zum verbindlichen Inhalt des Gebotes gehört.
Das Bieterverfahren ist keine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 34b GewO. Es handelt sich um ein privatrechtlich organisiertes, digitales Vergabeverfahren des Anbieters.
6. Ablauf und Fristen
- 01.07.2026: Start des digitalen Bieterverfahrens.
- 01.07. bis 15.08.2026: laufende Gebotsphase für alle Auktionspositionen.
- 15.08.2026: Ende des Verfahrens und Abschluss der Zuschlagslogik.
- Nach Ende: Beginn bzw. Ausbau der gebuchten Werbeleistungen sowie Produktions- und PR-Freigaben.
- 27.09.2026 (Eventtag): Bekanntgabe der Zuschläge vor Ort und Nutzung der Sichtbarkeit gemäß Paket.
Maßgeblich für sämtliche Fristen ist die Systemzeit des Anbieters (Zeitzone Europe/Berlin). Der Anbieter ist berechtigt, einzelne Auktionspositionen sowie das gesamte Bieterverfahren jederzeit, ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen zu ändern, auszusetzen, zu verlängern, zu verkürzen, zu widerrufen oder zu beenden.
Dies gilt insbesondere auch für Inhalt und Beschreibung einer Auktionsposition, die Zahl der verfügbaren Einheiten, das Mindestgebot, die Schrittweite sowie Verfügbarkeit und Preis eines Sofortkaufs und für Beginn und Ende der Gebotsphase. Die Ausschreibung einer Auktionsposition ist freibleibend und begründet keinen Anspruch auf Durchführung, Fortführung oder Zuschlag.
Wird eine Auktionsposition geändert, ausgesetzt, widerrufen oder beendet, erlöschen hierauf gerichtete, noch nicht durch Zuschlag angenommene Gebote ersatzlos. Ansprüche des Bieters – insbesondere auf Zuschlag, auf Durchführung des Verfahrens oder auf Ersatz von Schäden oder Aufwendungen – entstehen hierdurch nicht; die Haftungsregelung in Ziffer 19 (insbesondere für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) bleibt unberührt.
Bereits wirksam zustande gekommene Verträge (erteilter Zuschlag oder erfolgreicher Sofortkauf) bleiben von Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen unberührt.
7. Gebotsabgabe und Bindung
Mit der Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die jeweilige Einheit zu dem genannten Betrag ab. Das Gebot ist sofort gültig und dauerhaft bindend. Eine Rücknahme, Änderung nach unten oder ein Widerruf des Gebotes ist ausgeschlossen.
Jedes Folgegebot muss das aktuelle Höchstgebot bzw. das aktuelle Mindestgebot um mindestens 10,00 € überbieten (Schrittweite 10,00 €). Gebote, die diese Schrittweite nicht einhalten, werden vom System abgewiesen.
Der Bieter bleibt an sein Gebot auch dann gebunden, wenn er zwischenzeitlich überboten wird; im Fall eines erneuten Aufrückens in die Gewinnerliste lebt die Bindung ohne erneute Erklärung fort. Die Bindung endet nur, wenn die betreffende Einheit endgültig an einen anderen Bieter vergeben wird.
Ein Anspruch des Bieters auf Erteilung des Zuschlags besteht nicht; die Annahme richtet sich nach Ziffer 11.
8. Mehrstück-Verfahren (Pay-as-bid)
Auktionspositionen mit mehreren gleichartigen Einheiten (z. B. die 72 Startplätze) werden im Mehrstück-Verfahren nach dem Pay-as-bid-Prinzip vergeben: Den Zuschlag erhalten die Höchstbietenden in Höhe der verfügbaren Einheiten. Jeder Gewinner zahlt den von ihm individuell gebotenen Betrag, nicht einen einheitlichen Marktpreis.
Solange noch freie Einheiten verfügbar sind, genügt das Mindestgebot. Sind alle Einheiten mit Geboten belegt, gilt als aktuelles Mindestgebot für ein weiteres gültiges Gebot das Grenzgebot (das niedrigste Gebot der aktuellen Gewinnerliste) zuzüglich 10,00 €.
Ein Bieter kann auf mehrere Einheiten derselben Position bieten, soweit für die Position keine niedrigere Höchstzahl je Bieter festgelegt ist. Jedes dieser Gebote ist eigenständig und bindend und konkurriert separat um eine Einheit.
Die Verfügbarkeit freier Einheiten verringert sich ausschließlich durch Sofortkäufe (Ziffer 9), nicht durch laufende Gebote.
9. Sofortkauf
Soweit für eine Auktionsposition ein Sofortkauf angeboten wird, kann der Bieter eine Einheit unter Umgehung des weiteren Wettbewerbs sofort zum angezeigten Festpreis erwerben. Mit dem Auslösen des Sofortkaufs gibt der Bieter ein verbindliches Angebot zum sofortigen Erwerb dieser Einheit ab; der Sofortkauf ist verbindlich und kann nicht zurückgenommen werden.
Der Sofortkaufpreis kann sich dynamisch am aktuellen Höchstgebot der Position orientieren (Faktor zuzüglich eines festen Mindestpreises) und sich dadurch im Zeitverlauf verändern. Maßgeblich ist der im Moment des Auslösens angezeigte Festpreis.
Mit erfolgreichem Sofortkauf scheidet die betreffende Einheit aus dem Wettbewerb aus und die Zahl der verfügbaren Einheiten verringert sich entsprechend. Eine zuvor für diese Einheit gesetzte Budget-Biet-Automatik wird damit gegenstandslos.
10. Budget-Biet-Automatik
Der Bieter kann optional je Gebot ein Maximalgebot hinterlegen. Die Budget-Biet-Automatik gibt dann im Namen des Bieters automatisch Folgegebote in der vorgesehenen Schrittweite ab, sobald der Bieter überboten wird, höchstens jedoch bis zu dem gesetzten Maximalbetrag. Am Maximalbetrag bietet die Automatik punktgenau; darüber hinaus gibt sie kein Gebot ab.
Jedes von der Automatik abgegebene Gebot ist ein verbindliches Gebot des Bieters im Sinne der Ziffer 7 und unterliegt denselben Bindungswirkungen. Der Bieter trägt die Verantwortung für die von ihm gesetzten Maximalbeträge.
Der Bieter kann zusätzlich ein Gesamtbudget über mehrere Auktionspositionen hinweg festlegen, das die Summe der Einzel-Maximalgebote begrenzt. Gesetzte Maximalgebote kann der Bieter jederzeit einsehen, erhöhen, senken oder deaktivieren; eine Deaktivierung lässt das jeweilige Gebot in seinem zuletzt erreichten Stand bestehen und beendet lediglich das weitere automatische Nachbieten. Bereits durch die Automatik abgegebene Gebote bleiben verbindlich.
11. Zuschlag und Vertragsschluss
Der Vertrag über eine Auktionsposition kommt mit dem Zuschlag durch den Anbieter zustande. Bei regulären Geboten erfolgt der Zuschlag nach Ablauf des Verfahrens an die jeweils Höchstbietenden in Höhe der verfügbaren Einheiten. Beim Sofortkauf kommt der Vertrag bereits mit dem erfolgreichen Auslösen des Sofortkaufs zustande.
Der Anbieter bestätigt den Zuschlag in Textform (insbesondere per E-Mail an die im Profil hinterlegte Adresse). Die Bekanntgabe vor Ort am Eventtag bleibt hiervon unberührt.
12. Preise, Rechnung, Zahlung
Alle Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Der Anbieter stellt nach Zuschlag eine Rechnung über die zugeschlagene Leistung als Werbe- bzw. Marketingleistung aus.
Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto. Das Zahlungsziel beträgt 7 Tage netto ab Rechnungsdatum, ohne Abzug. Eine Verhandlung oder Verlängerung des Zahlungsziels findet nicht statt, da mit der Produktion der individualisierten Werbemittel unmittelbar nach Ende des Verfahrens begonnen wird.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Der Anbieter behält sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung die Erbringung der Gegenleistung zurückzustellen; die Zahlungspflicht aus dem wirksam geschlossenen Vertrag bleibt hiervon unberührt.
Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Bieter die zugeschlagene Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt. Eine Nichtnutzung der Leistung (z. B. Nichtantritt eines Startplatzes) entbindet nicht von der Zahlung.
13. Leistung, Gegenleistung und Durchführungsvorbehalt
Die konkrete Gegenleistung je Auktionsposition ergibt sich aus der jeweiligen Landingpage, die Bestandteil des Vertrages wird. Gegenleistungen können bereits ab Zuschlag anlaufen, insbesondere Einbindung in Vorab-Kommunikation und LinkedIn-Posts, Präsenz auf Landingpages und Paketseiten, Vorbereitung von Beachflags, Bannern und Onsite-Materialien sowie Nennung in Kommunikationsformaten vor und nach dem Event.
Soweit die Gegenleistung die Verarbeitung von Inhalten des Bieters (z. B. Firmenname, Logo, Slogan, QR-Code) erfordert, sichert der Bieter zu, zur Nutzung dieser Inhalte berechtigt zu sein, und räumt dem Anbieter die zur Erbringung der Gegenleistung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Inhalte ist der Bieter verantwortlich.
Soweit eine konkret beschriebene Gegenleistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (insbesondere veranstaltungs-, witterungs- oder behördlich bedingt) nicht oder nicht wie vorgesehen erbracht werden kann, ist der Anbieter berechtigt, eine nach Art und Umfang gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen, soweit dies für den Bieter zumutbar ist. Weitergehende Rechte des Anbieters zur Änderung, zum Widerruf oder zur Beendigung von Angeboten nach Ziffer 6 bleiben unberührt.
Die digitalen Gegenleistungen – insbesondere Präsenz auf Website und Landingpages, Nennungen sowie Vorab-, Begleit- und Nachberichterstattung einschließlich LinkedIn- und sonstiger PR-Kommunikation – erbringt der Anbieter selbst und sagt deren Erbringung zu. Die nachfolgende Regelung betrifft daher vor allem physische bzw. vor Ort zu erbringende Werbemittel, die von der Produktion oder Lieferung durch Dritte abhängen (z. B. Beachflags, Banner, gedruckte Materialien).
Verzögert oder verhindert höhere Gewalt oder ein vom Anbieter nicht zu vertretender, von außen kommender Umstand die Erbringung einer solchen von der Produktion oder Lieferung durch Dritte abhängigen Gegenleistung – insbesondere die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch Dritte (z. B. Druck- und Werbemittelproduzenten), der Ausfall beauftragter Dienstleister, Streik, behördliche Maßnahmen, Energieausfall oder Witterung –, so ist der Anbieter für Dauer und Umfang der Störung von der betroffenen Leistungspflicht befreit, sofern er den Dienstleister sorgfältig ausgewählt und rechtzeitig beauftragt und die Störung nicht zu vertreten hat. Der Anbieter wird sich in diesem Fall um eine zumutbare Abhilfe oder eine gleichwertige Ersatzleistung bemühen (z. B. alternative Sichtbarkeit, wenn ein einzelnes Werbemittel nicht rechtzeitig verfügbar ist). Entfällt ein abgrenzbarer, nicht unwesentlicher Teil der Gegenleistung dauerhaft und ist eine gleichwertige Ersatzleistung nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, mindert sich das Entgelt anteilig; weitergehende Ansprüche des Bieters, insbesondere auf Schadensersatz einschließlich entgangener Werbe- oder Netzwerkeffekte, sind nach Maßgabe von Ziffer 19 ausgeschlossen.
Die Durchführung des PRECI-Charity-Cup steht unter dem Vorbehalt der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der notwendigen behördlichen Genehmigungen und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Werden diese aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erlangt, oder wird die Durchführung durch höhere Gewalt (z. B. Unwetter und Naturereignisse, Epidemie oder Pandemie, behördliche Anordnungen) unmöglich oder unzumutbar, ist der Anbieter berechtigt, die Veranstaltung auf einen Ersatztermin zu verlegen oder abzusagen und insoweit von den betroffenen Verträgen zurückzutreten. Wird ein Ersatztermin angeboten, bestehen die Verträge zu den vereinbarten Bedingungen fort. Im Fall der Absage werden bereits gezahlte Entgelte für noch nicht erbrachte Leistungen erstattet; bereits erbrachte Leistungen – insbesondere die vom Anbieter selbst erbrachten digitalen Gegenleistungen und die PR-Kommunikation – bleiben vergütungspflichtig. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe von Ziffer 19 ausgeschlossen.
Die Realisierung einzelner Auktionspositionen und Programmpunkte kann von objektiven Voraussetzungen abhängen, die der Anbieter nicht allein sicherstellen kann. So setzt etwa der Hole-in-One-Hauptpreis (Fahrzeug) sowohl den Abschluss einer entsprechenden Hole-in-One-Versicherung als auch die Bereitstellung des Fahrzeugs durch einen Sponsor (z. B. ein Autohaus) voraus; ebenso hängen weitere Positionen von der Verfügbarkeit der jeweils erforderlichen Partner-, Sach- oder Versicherungsleistungen ab. Werden solche Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Anbieter berechtigt, die betroffene Position oder den betroffenen Programmpunkt anzupassen, durch eine gleichwertige Lösung zu ersetzen oder entfallen zu lassen und insoweit von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Bereits gezahlte Entgelte für entfallene und nicht ersetzte Leistungsteile werden anteilig erstattet; weitergehende Ansprüche sind nach Maßgabe von Ziffer 19 ausgeschlossen.
14. Exponate, Fahrzeuge und eigenes Personal des Sponsors (Eigenverantwortung)
Bringt der Bieter im Rahmen seines Pakets Fahrzeuge, Exponate, Aufbauten, Werbemittel, Technik oder sonstige Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände, erfolgt dies in eigener Verantwortung, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko. Anlieferung, Auf- und Abbau, Standsicherheit, Bewachung und Abtransport obliegen dem Bieter. Der Anbieter übernimmt keine Obhuts-, Verwahrungs- oder Bewachungspflichten; die Absicherung gegen Diebstahl, Beschädigung und Witterung ist Sache des Bieters.
Ausstellungsfahrzeuge sind durch den Bieter bzw. dessen Partner (z. B. ein Autohaus) ausreichend zu versichern (insbesondere Ausstellungs-, Kasko- und Haftpflichtdeckung). Die Schlüsselverwahrung liegt beim Bieter. Probefahrten sowie das Bewegen von Fahrzeugen während der Veranstaltung sind untersagt; Standort, Anlieferungs- und Abholzeiten sowie der Fahrweg sind vorab mit der Veranstaltungsleitung abzustimmen. Schäden an Rasen-, Platz- oder Clubflächen, die durch Anlieferung, Aufbauten oder Exponate des Bieters entstehen, gehen zu Lasten des Bieters.
Setzt der Bieter eigenes Personal ein (z. B. Stand- oder Servicepersonal, Hostessen oder einen Concierge-Service im VIP-Zelt), handelt es sich ausschließlich um Personal des Bieters. Der Bieter ist für Auswahl, Einweisung, Vergütung sowie sämtliche arbeits-, sozialversicherungs- und unfallversicherungsrechtlichen Pflichten dieses Personals allein verantwortlich; ein Vertrags- oder Beschäftigungsverhältnis zum Anbieter wird nicht begründet. Das Personal unterliegt vor Ort dem Hausrecht sowie den Sicherheits- und Ablaufweisungen der Veranstaltungsleitung.
Ausschank und Bewirtung erfolgen ausschließlich über die Veranstaltungsgastronomie. Eigenes Personal des Bieters erbringt Betreuungs- und Serviceleistungen (z. B. Gästebetreuung im VIP-Zelt), jedoch keinen eigenen Ausschank und keinen Verkauf von Speisen oder Getränken.
Der Anbieter kann vom Bieter den Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung verlangen. Die Haftung des Anbieters richtet sich nach Ziffer 19.
15. Kein Widerrufsrecht
Da das Bieterverfahren ausschließlich Unternehmern offensteht und kein Verbrauchervertrag zustande kommt, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein freiwilliges vertragliches Widerrufs- oder Rückgaberecht wird nicht eingeräumt. Gebote und Sofortkäufe sind, wie in den Ziffern 7 und 9 geregelt, verbindlich.
16. Transparenz der Gebotsliste
Das Verfahren wird offen geführt: Aktuelle Gebotsstände (insbesondere Höchstgebot, Grenzgebot, Mindestgebot und Verfügbarkeit) werden registrierten Bietern angezeigt, um eine faktenbasierte und faire Gebotssteuerung zu ermöglichen. Eine namentliche Offenlegung der konkurrierenden Bieter erfolgt im Rahmen des laufenden Verfahrens nicht.
Preise und Gebotsstände werden erst nach Registrierung sichtbar, um die Fairness des laufenden Verfahrens für alle Bieter unter gleichen Bedingungen zu wahren.
17. Pflichten des Bieters
- Der Bieter macht vollständige und richtige Angaben und hält diese aktuell.
- Der Bieter gibt Gebote nur in ernsthafter Erwerbsabsicht ab. Scheingebote sowie Gebote ohne Erwerbswillen sind unzulässig.
- Der Bieter nutzt das Verfahren nicht missbräuchlich, insbesondere nicht durch automatisierte Zugriffe außerhalb der bereitgestellten Budget-Biet-Automatik, durch Manipulation oder durch Umgehung technischer Schutzmaßnahmen.
- Der Bieter hält seinen MagicLink-Zugang geheim und meldet einen Missbrauchsverdacht unverzüglich.
18. Verfügbarkeit, Störungen, Abbruch
Der Anbieter bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit des Verfahrens, schuldet jedoch keine ununterbrochene Verfügbarkeit. Wartungsarbeiten, höhere Gewalt sowie Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters können zu vorübergehenden Einschränkungen führen.
Bei technischen Störungen, die die Integrität des Verfahrens beeinträchtigen, ist der Anbieter berechtigt, einzelne Gebote zu prüfen, fehlerhafte Gebote zu korrigieren oder zurückzusetzen, einzelne Auktionspositionen zu pausieren, zu verlängern oder, soweit erforderlich, neu zu starten. Der Anbieter wird betroffene Bieter hierüber in Textform informieren.
19. Haftung
Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Bieter regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Anbieter nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Werbe- oder Netzwerkeffekte oder mittelbare Schäden, soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist. Die Haftung für Schäden infolge vorübergehender Nichtverfügbarkeit des Verfahrens ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
20. Datenschutz
Der Anbieter verarbeitet die im Rahmen von Registrierung und Gebotsabgabe erhobenen personenbezogenen Daten (insbesondere Kontaktdaten der handelnden Person, Unternehmensdaten, E-Mail-Adresse für das MagicLink-Verfahren, Gebots- und Nachweisdaten) zur Durchführung des Bieterverfahrens und zur Erfüllung der daraus entstehenden Verträge.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Vertragserfüllung) sowie, soweit der Anbieter ein berechtigtes Interesse an der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens hat, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zur Nachweisführung über erteilte Zustimmungen können Zeitpunkt und Inhalt der Zustimmung protokolliert werden.
Einzelheiten zur Verarbeitung, zu Speicherdauer, Empfängern und zu den Rechten der betroffenen Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit sowie Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde) ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Anbieters, die ergänzend gilt.
21. Abgrenzung Tombola und Spende
Das Bieterverfahren regelt ausschließlich die Vergabe von Auktionspositionen mit definierter Gegenleistung. Die im Rahmen des PRECI-Charity-Cup angebotene Tombola ist hiervon rechtlich und organisatorisch vollständig unabhängig: Lose können weder gekauft noch durch Gebote beeinflusst werden, und die Teilnahme an der Tombola ist nicht an einen Zuschlag gebunden.
Ebenso sind die über das Verfahren vergebenen Leistungen keine Spenden. Eine etwaige Spende erfolgt freiwillig, separat und außerhalb dieses Verfahrens. Über das Verfahren erzielte Überschüsse werden nach Maßgabe der gesonderten Darstellungen des Anbieters dem gemeinnützigen Spendenempfänger zugeführt; ein Rechtsanspruch des Bieters hieraus entsteht nicht.
22. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Bieterverfahren ist – soweit der Bieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bieters zu klagen.
Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen; ein Verbrauchergeschäft liegt ohnehin nicht vor.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Der Anbieter behält sich vor, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aus sachlichem Grund erforderlich ist und der Bieter hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Für bereits abgegebene Gebote und geschlossene Verträge gilt die zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe anerkannte Fassung.
